Ganzkörperhygiene der Zahnarzthelferin unter neuem Blickwinkel

 

Prinzip der Nichtkontaminierung bezieht sich auch auf menschliche Oberflächen.

 

Die Notwendigkeit zahnärztlicher Manipulationen am Patienten ist unbestreitbar, gleichwohl gelten einschränkende Regeln der Greif-Hygiene zum Zwecke der Nichtkontamination. Genausowenig wie der Zahnarzt während der Behandlungen eigenhändig in den Behandlungsschubladen herumgriffeln soll, soll er dies idealerweise - schon aus Selbstschutz - auch nicht im Munde des Patienten tun.  Ergo wird ihm von Infektionsrisiko-Experten nahegelegt den Begriff der Greif-Hygiene auch auf die Maßnahmen im Patienten-Mund auszuweiten.

Die Non-Kontakt-Behandlung ist angeraten, unter weitgehender Verwendung von Instrumenten, die das direkte Hineingreifen der Zahnarzthand in den Mundraum auf ein Minimum verringern sollen. Während man sich im praktischen Alltag leicht damit anfreunden kann, die Verschleppung von Keimen in die Schubladen durch Greif-Disziplin zu vermeiden, fällt es dem ergebnisorientierten Praktiker schon deutlich schwerer kaum noch den Mund zu berühren.

Es gilt die Kunst des Machbaren. 

 

Wenn dentale Aerosole aus dem Mundraum so gefährlich sind, daß Schwangere sich diesen nicht exponieren dürfen, dann ist auch dieses Gefährdungspotential relevant und explizit behördlich anerkannt.  Nun ist das Immunsystem Schwangerer nicht so viel schwächer, daß man sich um alle Anderen keine Sorgen machen würde.  Relevante Gefahren sind für Nicht-Schwangere genauso minderbar wie für Schwangere.

Die Logik des besten Bemühens mit den Mitteln des Machbaren führt neben der Greif-Disziplin konsequent auch zu der Erkenntnis,

  • daß die notwendige Exposition einer Assistenzkraft am Patienten zwar unbestritten bleibt,
  • jedoch im Rahmen des heute Machbaren auf ein Minimum beschränkt werden kann,
  • und dies sogar ohne Kompromisse eingehen zu müssen.

Eine neue Arbeitsschutz-Richtlinie könnte somit geboren sein.  Die verbleibende Gefahr für die Assistenzhelferin wird auf Null reduziert. 

Derartige Optimierungen der Arbeitssicherheit sind nur eine Frage des Preises und der verfügbaren Technik.  Die Wirtschaftlichkeit eines neuartigen Aufwandes entscheidet gewöhnlich, welches "Übel" man hinzunehmen bereit ist oder auch nicht.

Sobald eine  Mechanik  die Aufgaben erfüllt, erübrigt sich die Erfordernis des Verbleibs der Zahnarzthelferin in der Gefahrenzone.

Ideal, wenn diese Mechanik nicht nur die Arbeitssicherheit verbessert, sondern zusätzlich auch noch auf anderen Feldern die Wirtschaftlichkeit erhöht.

 

Die allgemeine Zunahme der Lebenserwartung hängt mit der kontinuierlichen statistischen Abnahme der Gefährdungspotentiale im menschlichen Alltag zusammen.  Der gesellschaftliche Konsens - institutionell ausgedrückt in der "Deutschen Arbeitsschutzstrategie" - ist auf lebenserwartungsverlängernde Maßnahmen ausgerichtet.  Der zahnärztliche Arbeitgeber ist in diesem gemeinschaftlichen Sinne in der Pflicht sein

Bestmögliches zur Minimierung oder gar Eliminierung sowohl akuter als auch statistischer Risiken  zu leisten.

Zum Einen aus fachmännischer Erkenntnis - zum Anderen aus pekuniärer Zuständigkeit.